Sonderurlaub

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der geltenden Fassung, obliegt der Dienststellenleitung die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen.Gemäß dieser Bestimmung ist die Gewährung von Sonderurlauben, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden.Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG 1979 bzw. § 29a VBG, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten.

Schulveranstaltungsverordnung

Gemäß § 2 Abs. 3 Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der Schule mit der Leitung einer Schulveranstaltung zu beauftragen.
Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften § 102 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV) in Verbindung mit § 111 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG) sind Kostenbeiträge für die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen mittels PSK-Nebenkonten/NEU einzuheben.

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Betretungsverbot auf Schulen

1. Grundsätzliches

Schon bislang konnte jemand, von dem die Gefahr eines bevorstehenden tatsächlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen ausgeht, aus der Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, weggewiesen und ein zweiwöchiges Betretungsverbot über die Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung verhängt werden.

Mit 1. September 2013, BGBl. I Nr. 152/2013, trat die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2013 (SPG-Novelle 2013) in Kraft. Die Neuregelung schafft u.a. die Möglichkeit, das Betretungsverbot für Wohnungen auch auf Schulen auszudehnen, wenn es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt.

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Ausschlussverfahren

Einleitend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ausschluss eines Schülers in der Regel erst nach Ausschöpfung aller Erziehungsmittel, die im § 8 der Verordnung über die Schulordnung erschöpfend aufgezählt sind, beschlossen werden soll. Über den Antrag entscheidet der Stadtschulrat für Wien.

Da § 2 SchUG die innere Ordnung des österreichischen Schulwesens als Gemeinschaft von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten regelt, kommt allen diesbezüglichen Bestimmungen besondere Bedeutung zu.

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Schüler/innen Streik

Ich werde immer wieder von Schüler/innen gefragt, ob die Teilnahme an einer Schülerdemo, im konkreten Fall am sog. „Schülerstreik“, nun unentschuldigte Stunden nach sich zieht, oder ob die Stunden entschuldigt sind, da ja die Demonstration rechtmäßig angemeldet und genehmigt ist. Meine Auskunft dazu ist klar:

Gemäß § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Schüler/innen verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Unterrichtszeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Beim Fernbleiben vom Unterricht zwecks Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd § 45 SchUG bzw. § 9 des Schulpflichtgesetzes. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig und führt zu unentschuldigten Fehlstunden.

Die Teilnahme von Schüler/innen an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden.

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Schulabsentismus

Schulabsentismus

Derzeit häufen sich die Klagen über Fehlstunden bei Schüler/innen. Ein, aus meiner Sicht brauchbarer Plan, ist die „Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht“.  Auch wenn er nicht Punkt für Punkt eingehalten wird, ist er doch ein gutes Gerüst für möglichs Verhalten.

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Termine

  • Letzter Schultag 8. Klassen
    26 April 2024

  • schulautonom frei
    29 April 2024

  • Schulpsychologe
    29 April 2024 @ 08:00 - 12:00

  • schulautonom frei
    30 April 2024

  • Jugendcoaching
    30 April 2024 @ 13:30 - 15:30
    Besprechungsraum

  • Klausur - Deutsch
    2 Mai 2024 @ 08:30 - 14:30

  • Schulpsychologe
    6 Mai 2024 @ 08:00 - 12:00

  • Klausur - Mathematik
    7 Mai 2024 @ 08:30 - 14:30

  • Klausur - Englisch
    8 Mai 2024 @ 08:30 - 14:30

  • Sommersportwoche 4A
    13 Mai 2024 - 17 Mai 2024 @ 

  • Sommersportwoche 6B
    13 Mai 2024 - 17 Mai 2024 @ 

  • Schulpsychologe
    13 Mai 2024 @ 08:00 - 12:00

  • Klausur - Französisch
    13 Mai 2024 @ 08:30 - 14:30

  • Konferenz zur Klausur und Bekanntgabe der Noten
    22 Mai 2024 @ 11:00 - 12:00
    Festsaal

Aufnahme

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