Sonderurlaub
Schulveranstaltungsverordnung
Gemäß § 2 Abs. 3 Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der Schule mit der Leitung einer Schulveranstaltung zu beauftragen.
Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften § 102 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV) in Verbindung mit § 111 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG) sind Kostenbeiträge für die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen mittels PSK-Nebenkonten/NEU einzuheben.
Betretungsverbot auf Schulen
1. Grundsätzliches
Schon bislang konnte jemand, von dem die Gefahr eines bevorstehenden tatsächlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen ausgeht, aus der Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, weggewiesen und ein zweiwöchiges Betretungsverbot über die Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung verhängt werden.
Mit 1. September 2013, BGBl. I Nr. 152/2013, trat die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2013 (SPG-Novelle 2013) in Kraft. Die Neuregelung schafft u.a. die Möglichkeit, das Betretungsverbot für Wohnungen auch auf Schulen auszudehnen, wenn es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt.
Ausschlussverfahren
Einleitend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ausschluss eines Schülers in der Regel erst nach Ausschöpfung aller Erziehungsmittel, die im § 8 der Verordnung über die Schulordnung erschöpfend aufgezählt sind, beschlossen werden soll. Über den Antrag entscheidet der Stadtschulrat für Wien.
Da § 2 SchUG die innere Ordnung des österreichischen Schulwesens als Gemeinschaft von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten regelt, kommt allen diesbezüglichen Bestimmungen besondere Bedeutung zu.
Schüler/innen Streik
Ich werde immer wieder von Schüler/innen gefragt, ob die Teilnahme an einer Schülerdemo, im konkreten Fall am sog. „Schülerstreik“, nun unentschuldigte Stunden nach sich zieht, oder ob die Stunden entschuldigt sind, da ja die Demonstration rechtmäßig angemeldet und genehmigt ist. Meine Auskunft dazu ist klar:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Schüler/innen verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Unterrichtszeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Beim Fernbleiben vom Unterricht zwecks Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd § 45 SchUG bzw. § 9 des Schulpflichtgesetzes. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig und führt zu unentschuldigten Fehlstunden.
Die Teilnahme von Schüler/innen an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden.
Schulabsentismus
Derzeit häufen sich die Klagen über Fehlstunden bei Schüler/innen. Ein, aus meiner Sicht brauchbarer Plan, ist die „Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht“. Auch wenn er nicht Punkt für Punkt eingehalten wird, ist er doch ein gutes Gerüst für möglichs Verhalten.