Nein. Im § 28 Abs. 2 ist geregelt, dass „der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden“ kann. Im Jahreszeugnis der Abschlussklasse wird dieser überbuchte Wahlpflichtgegenstand als Freigegenstand angeführt, womit die Unterscheidung gegeben ist.
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