Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ab kommenden Montag, den 15. Juni 2015 wird der Raucherhof geschlossen. Unsere Schule wird absolut rauchfrei, ich bitte alle Raucher/innen um Verständnis.

§ 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Tabakgesetz statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulsportliche Aktivitäten stattfinden. Das Tabakgesetz bezieht sich auf das Schulgebäude sowie auf das dem Unterricht oder der schulischen Aufgabenerfüllung dienende Nebengebäude.

Außerhalb dieser Gebäude ist das Rauchverbot des Tabakgesetzes nicht anwendbar. Für Schüler spricht jedoch § 9 Abs. 2 der Schulordnung ein für die gesamte Schulliegenschaft und damit auch für die zu ihr gehörenden Freiflächen (Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) geltendes Rauchverbot aus.

Der Nichtraucherschutz an Schulen ist geregelt im Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 3/2006 vom 24. Jänner 2006 https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html

Für die Beachtung dieser Verpflichtung ist die Schulleitung verantwortlich (§ 56 Abs. 4SchUG).