Ab dem Schuljahr 2017/2018 ist die neue Oberstufe aufsteigend aber der 10. Schulstufe verpflichtend umzusetzen. In diesem Konzept ist auch eine „individuelle Lernbegleitung“ vorgesehen. Für zukünftige Lernbegleiter1 wird derzeit eine ziemlich umfangreiche Ausbildung angeboten (56 Unterrichtseinheiten).

Da uns zuletzt mehrere Anfragen zur Lernbegleitung erreicht haben, wollen wir den Rechtsstand in Erinnerung rufen:

Beginn und Ende der Lernbegleitung

Ab der 10. Schulstufe können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarn- systems oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung zur Verbesserung der gesamten Lernsituation als sinnvoll erachtet wird, in ihrem Lernprozess begleitet werden, wenn sie selbst und ein unterrichtender Lehrer das möchten. Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter nach Beratung mit dem Klassenvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.

Lernbegleiter werden vom Schulleiter mit ihrer Aufgabe betraut. Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler anzuhören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen. Die Übernahme dieser Funktion gehört nicht zu den Dienstpflichten des Lehrers und kann von ihm auch abgelehnt werden. Daher ist auch die Absolvierung einer Ausbildung zum Lernbegleiter freiwillig.

Inhalt der Lernbegleitung

Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Die fachlich-inhaltliche Unterstützung gehört nicht zu den Aufgaben des Lernbegleiters. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.

Sofern der Lernbegleiter es zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet, ist er berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen. Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.

Die Lernbegleiter haben die ihnen zufallenden Aufgaben innerhalb der Betreuungsstunden zu erfüllen. Das umfasst auch die im Gesetz geforderte Dokumentation. Davon ausgenommen sind eine allenfalls im Rahmen der individuellen Lernbegleitung durchzuführende Besprechung mit einer anderen Lehrkraft bzw. die Teilnahme an Lehrerkonferenzen. Für diese Besprechungen und Konferenzen ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen.

Abgeltung der Lernbegleitung

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gebührt dem Lehrer eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Derzeit wären das
35,84 Euro.

Nach jetzigem Stand sollen maximal 40 Betreuungsstunden je Klasse (ab der 10. Schul- stufe) und Schuljahr jedem Bundesland vom BMBF zur Verfügung gestellt werden. Für die Planung, Steuerung und Kontrolle der den einzelnen Schulen für die individuelle Lernbegleitung zur Verfügung stehenden Mittel ist der LSR / SSR zuständig.

Quelle: Nachrichtendienst der AHS-Gewerkschaft – Mag. Dr. Eckehard Quin e.h., Mag. Michael Zahradnik e.h., Mag. Herbert Weiß e.h.