Rechtliche Aspekte

Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. […]

Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Das bedeutet: Solange sich Kandidat/innen im Haupttermin befinden (Ausnahme: Kompensationsprüfungen!), bekommen sie Termine etc. immer von der Schulleitung. Ab einer allfälligen ersten Wiederholung sind (wie bisher) Anmeldungen erforderlich.

1 Nicht Genügend

  • Wiederholungsprüfung vor den Klausuren
  • Bei nicht Bestehen – Wiederholungsprüfung im Herbst, neuerliche Konferenz und Entscheidung nötig!
  • Wiederholungsprüfung kann wiederholt werden
  • Bei Widerspruch – Antreten zur Klausur nur, wenn Wiederholungsprüfung bestanden oder Widerspruch stattgegeben: zählt als gerechtfertigte Verhinderung somit Einstieg auch während der laufenden Klausur möglich

2 Nicht Genügen

  • Wiederholungsprüfung im Herbst (beide müssen bestanden werden)
  • Bei nicht Bestehen – Wiederholung der Abschlußklasse
  • Mehr als 2 Nicht Genügend – Wiederholung der Abschlußklasse
  • Bei Widerspruch kein Antreten zur Klausur und mündlicher Reifeprüfung

Mehr als 2 Nicht Genügend

  • Wiederholen der Abschlußklasse

nicht beurteilt

  • Antreten zur Klausur nicht möglich

VwA nicht abgegeben

  • Abgabe zum nächsten Termin (erst dann Beurteilung!); keine Präsentation!Achtung: Eine Beurteilung ist erst nach der Präsentation möglich!
  • Das heißt: Die Arbeit muss VOR dem nächsten Termin abgegeben werden, die Präsentation findet beim nächsten Termin statt.
  • Antreten zur Klausur und mündl. Prüfung ist möglich!

Präsentation nicht gehalten

  • Präsentation zum nächsten Termin (erst dann Beurteilung!)

VWA negativ, Präsentation nicht gehalten

  • Achtung: Eine Beurteilung gibt es erst nach einer Präsentation! Erst dann beginnt das Reprobationsprozedere mit neuem Thema etc. Eine Präsentation auch bei offensichtlich negativer Arbeit ist daher unbedingt zu empfehlen! Solange die Präsentation fehlt, gibt es keine Beurteilung, kein Reifeprüfungszeugnis und auch keine Reprobation.

VWA nach Präsentation insgesamt negativ

  • Neues Thema, neue VWA; Es muss ein neues Thema eingereicht werden, das Thema kann ähnlich aber nicht gleich sein. Es dürfen keine Teile aus der beurteilten VWA übernommen werden. Einreichung zum nächsten Termin
  • Anmeldung notwendig (SchUG §36a, Abs. 2)
  • Kein Anspruch auf Betreuung
  • Präsentation zum nächstmöglichen Termin, z.B. 1. Nebentermin im Oktober (mündl.)

Sonderfall: Abschlussklasse nicht erfolgreich abgeschlossen, VWA vor den Klausuren positiv absolviert

  • VWA und positive Beurteilung bleiben erhalten

Klausur negativ

  • Kompensationsprüfung(en) oder Wiederholung der Klausur(en) im nächsten Termin;
  • Bei Kompensationsprüfungen: Antrag der Kandidat/innen notwendig.
  • Für Wiederholung der Klausur: Anmeldung notwendig!

Bei nicht Bestehen der Kompensationsprüfung

  • Wiederholen der Klausur(en) in einem weiteren Termin Anmeldung notwendig!

Bei nicht Bestehen der Klausur in einem weiteren Termin

  • Kompensationsprüfung(en) oder Wiederholung der Klausur(en) in einem weiteren Termin; Anmeldung notwendig!
  1. Es gibt keine Beschränkung bei der Anzahl der Kompensationsprüfungen bzw. bei den zu wiederholenden Klausuren.
  2. Kompensationsprüfungen zählen nicht als Wiederholung der Reifeprüfung. Das bedeutet, dass die Kandidat/innen maximal 4 Mal zu Klausuren und 4 Mal zu Kompensationsprüfungen antreten dürfen.

Prüfung negativ

  • Wiederholung der Prüfung(en) in einem weiteren Termin; Anmeldung notwendig!

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

  • VwA – Nach der Präsentation (Halbtag)
  • Klausuren – Spätestens eine Woche vor dem Termin der Kompensationsprüfungen
  • Kompensationsprüfungen – Nach den Kompensationsprüfungen (am Ende des Halbtags)
  • Mündl. Prüfungen – Am Halbtag der einzelnen Prüfungen; Anmerkung: Die Prüfungen einzelner Kandidat/innen können auf mehrere Tage verteilt sein.

Die Möglichkeit für einen Widerspruch besteht erst nach dem Abschluss des entsprechenden Reifeprüfungstermins bei Vorliegen einer negativen Gesamtbeurteilung („Reifeprüfung nicht bestanden“). Erst dann ist formal ein Widerspruch möglich.

Quelle: Die neue standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung an AHS Ein Leitfaden Version 1.0
Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Frauen unter Mitarbeit von Martin Dangl Franz Dvoran Karl Hafner Wolfgang Oberndorfer Jürgen Rathmayr Andreas Schatzl Günther Vormayr Wilhelm Zillner