Neue Reifeprüfung
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Rechtliche Aspekte
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
- VwA – Nach der Präsentation (Halbtag)
- Klausuren – Spätestens eine Woche vor dem Termin der Kompensationsprüfungen
- Kompensationsprüfungen – Nach den Kompensationsprüfungen (am Ende des Halbtags)
- Mündl. Prüfungen – Am Halbtag der einzelnen Prüfungen; Anmerkung: Die Prüfungen einzelner Kandidat/innen können auf mehrere Tage verteilt sein.
Fragen und Antworten
Wie ist vorzugehen, wenn bei einer Klausurarbeit eine Leistung vorgetäuscht wird?
Es ist in diesem Fall § 18 Abs. 4 SchUG anzuwenden: Vorgetäuschte Leistungen sind zur Gänze nicht zu beurteilen.
Der/Die Schüler/in kann im nächstfolgenden Termin die nicht beurteilte Klausurarbeit wiederholen. Die Ablegung einer Kompensationsprüfung ist deswegen nicht möglich, weil § 38 Abs. 3 und 5 SchUG davon ausgehen, dass eine Kompensationsprüfung nur nach negativer Beurteilung einer Klausurprüfung abgelegt werden kann.
Finden die „Präsentation und Diskussion“ im Rahmen des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt?
Nein. Lediglich die Kompensationsprüfung/en findet/finden – als Teil der Klausurprüfung – unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Wenn eine Lehrkraft einer Abschlussklasse – aus welchen Gründen auch immer – längere Zeit ausfällt: Ist eine Verringerung der Themenbereiche oder eine Abänderung (wegen einer Neubesetzung) möglich?
Nein. Wenn die Themenbereiche kundgemacht sind, ist eine nachträgliche Änderung bzgl. Anzahl und Inhalte nicht möglich. Deswegen bilden immer alle Lehrkräfte einer Fachrichtung eines Standortes die Beschluss fassende Fachkonferenz, damit in derartig gelagerten Fällen eine kontinuierliche Unterrichtsarbeit möglich ist.
Wann und in welcher Art und Weise werden den Schüler/innen die Ergebnisse ihrer mündlichen Prüfung bekannt gegeben? Wann wird das Gesamtkalkül bekannt gegeben und in welcher Form?
Durch die neuen Prüfungsmodalitäten wird ein/e Kandidat/in wahrscheinlich nicht mehr alle mündlichen Teilprüfungen an einem Halbtag abgelegt haben. Praktikabel wird sein, dass nach Ende eines Prüfungsdurchganges in einem (Wahl)Pflichtgegenstand eine Konferenz abgehalten wird, nach der die Einzelergebnisse den Kandidat/innen mitgeteilt werden. Was die Verkündigung des Gesamtkalküls betrifft, gibt es ebenfalls keine konkreten Vorgaben.
Folgende Szenarien sind vorstellbar:
- Wenn ein/e Kandidat/in seine/ihre letzte mündliche Prüfung abgelegt hat, wartet er/sie bis zum Ende des Halbtages/des Prüfungsdurchgangs. Danach wird er/sie in den Prüfungsraum geführt, wo ihm/ihr das Gesamtkalkül bekannt gegeben wird. Für diese/n Kandidat/in beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe die Frist für das Widerspruchsverfahren.
- Alle Kandidat/innen werden nach den mündlichen Prüfungen in die Schule gebeten, wo ihnen das jeweilige Gesamtkalkül mitgeteilt wird. Danach beginnt – für alle Kandidat/innen gleich – die Frist für das Widerspruchsverfahren.
Mit wie vielen „Nicht genügend“ darf ein/e Schüler/in zur Wiederholungsprüfung vor den Klausurarbeiten antreten?
Lediglich mit einem (= Zahlwort) „Nicht genügend“. Sollte er/sie die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, darf er/sie die nicht bestandene Wiederholungsprüfung im Rahmen der Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen zu Schulbeginn wiederholen. Mit zwei „Nicht genügend“ am Ende des Schuljahres darf ein/e Schüler/in erst – nach bestandenen Wiederholungsprüfungen – zum Herbsttermin antreten, bei drei oder mehr „Nicht genügend“ muss die Abschlussklasse wiederholt werden.
Hat ein Widerspruch, der nach der Beurteilungskonferenz der Abschlussklasse – innerhalb der Frist – eingereicht wird, aufschiebende Wirkung?
Nein. Dem/Der Schüler/in ist jedenfalls zu raten, bei einem „Nicht genügend“ zur Wiederholungsprüfung anzutreten, weil nicht garantiert werden kann, dass das Verfahren vor Beginn der Klausurarbeiten abgeschlossen sein wird.
Dürfen „artverwandte“ (Wahl)Pflichtgegenstände in Kombination als zwei selbstständige Prüfungsgebiete zur mündlichen Reifeprüfung gewählt werden (z.B. BiU und Life science)?
§ 27 Abs. 2 RPVO: „Unter Abwägung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass bei der Wahl der mündlichen
Teilprüfungen die inhaltliche und fachliche Unterscheidung der Prüfungsgebiete berücksichtigt wird.“
Die Kombination „gleichnamiger“ Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstände ist ex lege ausgeschlossen.
Die Problematik ergibt sich lediglich bei autonomen (Wahl)Pflichtgegenständen: Die (Wahl)Pflichtgegenstände mit verordnetem Lehrplan können frei kombiniert werden, weil sich die Lehrplaninhalte „von Amts wegen“ unterscheiden (z.B. Instrumentalunterricht und Musikerziehung). Schulautonome (Wahl)Pflichtgegen- stände sind, wenn sie nicht einen völlig eigenständigen und von einem (Wahl)Pflichtgegenstand unabhängigen Lehrplan haben, zumeist ein Konglomerat aus den Inhalten anderer (Wahl)Pflichtgegenstände. Es liegt daher im Ermessen der Schulleitung festzustellen, welche Kombinationen aufgrund der Lehrplaninhalte (nicht) möglich sind.
Reicht es aus, dass die Themenbereiche (oft) nur aus einzelnen Worten oder kurzen Überschriften/Passagen bestehen (z. B.: „Das Auge“)?
Nein. Wie in den Erläuterungen (S. 12) zur RPVO zu lesen ist, sollten die Themenbereiche lernzielorientiert formuliert sein: „Die (Fach)lehrerinnen und – lehrerkonferenz soll je Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet pro Jahreswochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt maximal 24 Themenbereiche beschließen, die lernzielorientiert zu formulieren sind. Die Themenbereiche haben den gesamten Lehrstoff abzudecken.“ Diese Lernziele, die jedoch die Fragestellung nicht vorwegnehmen dürfen, sind so zu verfassen, dass der/die Schüler/in weiß, welche Kompetenzen zum jeweiligen Themenbereich zu beherrschen sind. Diese Lernziele sind sicherlich eine wichtige Orientierungshilfe für die Schüler/innen bei der Wahl ihrer Prüfungsgebiete.
Dürfen dem/der Schüler/in die konkreten Aufgabenstellungen einer mündlichen Teilprüfung vor der Prüfung bekannt sein?
Nein – das wäre auch nicht im Sinne der Kompetenzorientierung! Vgl. die Erläuterungen zu § 37 Abs. 2 / 4 SCHUG: „… wird dem Prüfungskandidaten aus diesem von ihm „gewählten“ Themenbereich die zu lösende Aufgabenstellung vorgelegt, die er zuvor nicht gekannt haben darf. Diese Vorgehensweise soll zur Objektivität der abschließenden Prüfung beitragen und Verdachtsmomente, der Prüfungskandidat könnte sein Fragen bereits vorher gekannt haben, von vornherein ausschließen.“ (Jonak/Kövesi 13. Aufl. S. 651 Fußnote 9).
Die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen durch die prüfende Lehrkraft im Vorhinein stellt ein Dienstvergehen dar.
Wie viele Themenbereiche sind für den (Wahl)Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ resp. „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ zu formulieren?
Die im § 28 der RPVO definierten „Themenbereiche der mündlichen Teilprüfung“ nennen für „Instrumentalunterricht“ sechs Themenbereiche. Dies gilt auch für den aa)Wahlpflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“, da das Prüfungsgebiet ident ist. Die Regelung „3 Themenbereiche pro Jahreswochenstunde“ kommt hier nicht zur Anwendung. Das gilt natürlich auch für „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.
Wie viele Themenbereiche sind für den schulautonomen Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ mit 11 Wochenstunden zu formulieren?
§ 28 Abs. 2 Z 4 und 5 geben Auskunft über den sieben- (= 18 Themenbereiche) bzw. achtstündigen (= 20 Themenbereiche) Pflichtgegenstand „Musikerziehung“. Diese Deckelungen gelten nur für die angeführten 7 bzw. 8 Wochenstunden. Die tatsächliche Anzahl der Themenbereiche hängt von der tatsächlichen Stundenanzahl und den schulautonomen Lehrplänen ab und ist mit den zuständigen Landesschulinspektor/innen abzusprechen.
Ein Schüler tritt unentschuldigt zu einer Prüfung (mündlich oder schriftlich) nicht an. Handelt es sich, wenn er zu dieser Prüfung im nächsten Termin antritt, um einen Wiederholungstermin (von insgesamt 3) oder um eine Fortsetzung?
Unentschuldigtes Fernbleiben führt automatisch zu einem Terminverlust.
Wie wird die Anzahl der Arbeitsgruppen (bei vier Vorbereitungsstunden) für die mündliche Reifeprüfung berechnet?
Beispiel: 21 Kandidat/innen in PPP bedeuten 21/20 = 1,05 und damit 2 Arbeitsgruppen zu je 4 Stunden Vorbereitung oder 2 Arbeitsgruppen zu je 2 Stunden Vorbereitung?
Gesetzestexte:
RPVO § 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
GG § 63b (3) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
Antwort: 4 Unterrichtseinheiten pro Arbeitsgruppe, d.h. entsprechend Beispiel: 2 Arbeitsgruppen zu je 4 Stunden.
 Was passiert, wenn ein/e Kandidat/in zur Klausur zu spät kommt?
Antwort: Es liegt bei der Schulleitung zu entscheiden, ob es für den/die Kandidat/in noch Sinn macht, sie/ihn in den Prüfungsraum zu lassen, oder nicht. Hat er/sie nämlich den Prüfungsraum betreten, gilt dies als „zur Prüfung angetreten“.
- Wenn ein/e Kandidat/in (oder mehrere) zu spät kommt und es sich dabei um „höhere Gewalt“ handelt, wird man generell mit dem Öffnen der Kuverts zuwarten und den Beginn der Arbeitszeit für alle Kandidat/innen später ansetzen.
- Handelt es sich nur um wenige Minuten, um die sich der/die Kandidat/in verspätet, wird es wahrscheinlich möglich sein, dass er/sie mit der Arbeit beginnt, ohne dass ihm/ihr zu viel Arbeitszeit verloren geht und diese/r somit einen Nachteil hat. Es empfiehlt sich daher – vor allem im Bereich der leb. Fremdsprachen – nicht mit der Listening Comprehension zu beginnen.
- Wenn sich der/die Kandidat/in allerdings um mehr als nur um einige wenige Minuten verspätet, wird angeraten, diese/n nicht mehr den Prüfungsraum betreten zu lassen: Aufgrund der Strukturierung der Aufgabenstellung (fixe Bearbeitungszeiten, einzeln zu bearbeitende Teile, die abgesammelt werden) hat der/die Kandidat/in keine reelle und faire Chance, in der verbleibenden Zeit die Aufgabenstellung zumindest „in den wesentlichen Bereichen überwiegend“ zu erfüllen.
Ist es möglich, dass ein/e Kandidat/in zum Ergänzen auch Freigegenstände (=überbuchter Wahlpflichtgegenstand) heranzieht, um auf die geforderten 10 bzw. 15 Jahreswochenstunden zu kommen?
Nein. Im § 28 Abs. 2 ist geregelt, dass „der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden“ kann. Im Jahreszeugnis der Abschlussklasse wird dieser überbuchte Wahlpflichtgegenstand als Freigegenstand angeführt, womit die Unterscheidung gegeben ist.
Es ist z.B. nur ein evangelischer Religionslehrer an der Schule. Wie wird der Beisitz bzw. die Fachkonferenz organisiert?
Laut Schreiben des BMBF-13.261/0048-III/3/2014 vom 29. September 2014 geht das BMBF davon aus, dass im Prüfungsgebiet Religion nur eine Lehrkraft mit der kirchlichen … Befähigung der betreffenden Kirche … diesen Gegenstand zu unterrichten, Beisitzer/in bei der mündlichen Prüfung sein kann.
Im gleichen Schreiben wird auch auf die Fachkonferenz Bezug genommen: Wenn neben dem/r Fachlehrer/in keine andere mit der entsprechenden kirchlichen Befähigung ausgestattete Lehrperson zu Verfügung steht, könnte auch der/die Fachlehrer/in alleine die Themenbereiche festlegen.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Frauen unter Mitarbeit von Martin Dangl Franz Dvoran Karl Hafner Wolfgang Oberndorfer Jürgen Rathmayr Andreas Schatzl Günther Vormayr Wilhelm Zillner